Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtliches
  1. Geltungsbereich

    1.1 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) sind Grundlage und Bestandteil jeder Beauftragung von Leistungen (nachfolgend Auftrag) an junivent GmbH & Co. KG, August-Bebel-Straße 40, 04275 Leipzig (nachfolgend junivent) durch einen Auftraggeber (nachfolgend AG, zusammen mit junivent Parteien).


    1.2 Ein schriftliches Angebot des AG zur Erteilung eines Auftrages durch den AG gilt als dessen Anerkennung dieser AAB.

    1.3 Diese AAB gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle Erweiterungen und Änderung von Aufträgen, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
    1.4 Von diesen AAB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des AG werden nur Bestandteil eines Auftrages, wenn und soweit sich junivent schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt.

 

  1. Zustandekommen und Inhalt von Aufträgen

    2.1 Alle Angebote von junivent sind freibleibend. Änderungen bleiben vorbehalten.
    2.2 Aufträge zwischen junivent und dem AG kommen nur durch die schriftliche Annahme eines Angebots des AG durch junivent zustande.2.3 Gegenstand und Umfang des Auftrages ergeben sich aus der jeweiligen Beauftragung des AG und der Auftragsbestätigung von junivent. Von junivent ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg geschuldet. Der Auftrag wird von junivent nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt.2.4 Der AG wird junivent alle jeweils für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. Junivent erbringt alle Beratungsleistungen auf der Grundlage der vom AG oder dessen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Informationen. Diese werden junivent auf Plausibilität überprüft. Die Gewähr für ihre sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit liegt ausschließlich beim AG.2.5 Junivent ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen und Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen. Junivent ist nicht verpflichtet, dem AG die Angebote oder Rechnungen von Dritten vorzulegen.2.6 Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch junivent zulässig.

 

  1. Vermittlungsleistungen
    Soweit ein Auftrag Vermittlungen von Dienstleistungen zum Gegenstand hat (nachfolgend Vermittlungsgeschäft), gelten folgende Vorschriften ergänzend.
    3.1 Werden bei einem Vermittlungsgeschäft dem vermittelten Auftragnehmer und/oder dem AG die ihnen obliegenden Leistungen unmöglich, so ist junivent von allen Ansprüchen von Dritten freizustellen. Insbesondere ist junivent nicht zur Erbringung von Ersatzleistungen gegenüber dem AG und Dritten verpflichtet.3.2 Der AG ist verpflichtet, die von junivent hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht zeitlich für die Dauer während des Vermittlungsverhältnisses sowie sechs Monate nach Abschluss des vermittelten Auftrages.3.3 Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung aus vorstehender Ziffer 3.2 ist junivent so zu stellen, als wäre das Direktgeschäft von junivent vermittelt worden. Junivent hat in diesem Fall einen Anspruch auf Zahlung von Vermittlungsprovision in der Höhe, die der AG für das konkrete Vermittlungsgeschäft an junivent zu zahlen verpflichtet gewesen wäre.

 

  1. Vergütung4.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der bei der Auftragserteilung getroffenen Vereinbarung. Bei Auftragserteilung nicht vereinbarte Leistungen, die auf Verlangen des AG ausgeführt werden, sind vergütungsfähig.4.2 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich in Euro und als Nettobeträge, das heißt sie sind zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet.4.3 Mehrere AG haften als Gesamtschuldner für alle Forderungen von junivent aus dem Auftrag.4.4 Die Vergütung wird mit Erledigung des Auftrages fällig, es sei denn zwischen den Parteien wird Abweichendes vereinbart. War ein Werk i.S.d. §§ 631 ff. BGB geschuldet, richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Aufträgen, deren Bearbeitungszeit mehr als vier Wochen beträgt, sind vom AG regelmäßige im Einzelfall angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde.4.5 Junivent ist berechtigt, bei Erteilung des Auftrages für bereits entstandene oder voraussichtlich entstehende Vergütungsansprüche und Auslagen im Einzelfall angemessene, nicht verzinsliche Vorschüsse zu verlangen. Junivent kann die Aufnahme der Tätigkeit von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen.4.6 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt durch gesonderte Rechnungslegung. Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig.4.7 Auslagen für Neben- sowie Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sind vom AG zu erstatten.

 

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretungsverbot5.1 Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.5.2 Der AG kann Forderungen gegen junivent nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von junivent abtreten oder Dritten zur Einziehung überlassen. Dies gilt nicht für Abtretungen im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

 

  1. Folgen von Leistungshindernissen6.1 Mehraufwand, welcher junivent infolge von Verstößen gegen die Pflichten des AG zur Information und Kooperation aus dem Auftrag entsteht, darf junivent zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abrechnen, selbst wenn dadurch ein vereinbartes Vergütungsbudget überschritten wird.6.2 Junivent kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, soweit hierfür fest vereinbarte Termine überschritten werden und die Verzögerung von junivent zu vertreten ist. Nicht zu vertreten hat junivent den unvorhersehbaren Ausfall von für das Projekt vorgesehenen Beratern und Unterauftragnehmern, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die Leistung von junivent zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.

 

  1. Mängelansprüche7.1 Junivent ist verantwortlich, die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Die Leistungen gelten als ordnungsgemäß erbracht, wenn sie vom AG ohne Widerspruch entgegengenommen worden.7.2 Seitens junivent wird keine Gewähr dafür übernommen, dass durch die Erbringung von vereinbarten Dienstleistungen durch den AG bestimmte Ergebnisse erzielt werden können.7.3 Etwaige Mängel sind junivent unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der mangelbehafteten Leistung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine Mängelanzeige nicht innerhalb der vorstehend bestimmten Frist, verfallen sämtliche Mängelansprüche des AG.7.4 Unrichtigkeiten wie Schreibfehler oder offensichtlich erkennbare Rechenfehler sind kein Mangel im Sinne dieser Regelung und können von junivent jederzeit beseitigt werden, ohne dass der AG daraus Ansprüche herleiten kann.7.5 Hat junivent einen Mangel oder eine Pflichtverletzung zu vertreten, besteht die Verpflichtung zur unentgeltlichen Nacherfüllung, wenn der AG daran ein berechtigtes Interesse hat. Schlägt die geschuldete Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der AG wahlweise vom Auftrag zurücktreten oder Minderung verlangen.7.6 Der AG darf Schadenersatz aufgrund von Mängeln nur bei Verschulden von junivent und erst nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch geltend machen.7.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen des AG wegen Mängeln unterliegt einer Verjährungsfrist von sechs Monaten. Verhandlungen über Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis hemmen die Verjährung nicht.7.8 Junivent haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden des AG im Zusammenhang mit Leistungen, die von junivent ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet wurden.

 

  1. Haftung

    8.1 Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen junivent gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen einer Verletzung von Pflichten aus Aufträgen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem ProdHaftG sowie wegen der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von junivent. ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    8.2 Soweit dem AG nach dieser Regelung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung gesetzlich nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welches das den Schadensersatzanspruch auslösende Ereignis fällt.

 

  1. Kündigung 9.1 Das Recht zur ordentlichen Kündigung eines erteilten Auftrages ergibt sich entweder aus der vertraglichen Vereinbarung oder, soweit dort nicht geregelt, aus den gesetzlichen Bestimmungen.9.2. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, hat der Auftragnehmer in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart. Diesen Satz hat sich der Auftragnehmer auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen zu lassen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass tatsächlich nur geringere Aufwendungen erspart wurden. Umgekehrt bleibt dem Auftraggeber der Nachweis, dass dem Auftragnehmer höhere Aufwendungen erspart geblieben sind, unbenommen.9.3. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr aufgrund des Auftrages übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß auch dann nicht abstellt, nachdem sie unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufgefordert wurde.9.4 Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung des Absatzes 2. entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

  1. Urheberschutz und Nutzungsrechte, Schadensersatz 10.1 Alle Urheberrechte an den von junivent, von seinen Mitarbeitern oder von ihm beauftragten Dritten geleisteten Arbeiten und erstellten Werke, wie z.B. Grafiken, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Layouts, Analysen, Berichte, Planungen, Organisationsunterlagen, Gutachten usw., verbleiben bei junivent.10.2 Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.10.3 Vorschläge und Weisungen des AG haben keinen Einfluss auf die Vergütung und begründen keine Miturheberschaft.10.4 Nutzungsrechte werden dem AG aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der geschuldeten Vergütung und nur in dem für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Mindestumfang eingeräumt. Grundsätzlich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, wird nur das einfache, nicht-ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt; die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts muss ausdrücklich vereinbart werden.10.5 Der AG darf die von junivent geleisteten Arbeiten nur für vertraglich festgelegte Zwecke in seinem Unternehmen verwenden. Ohne Zustimmung von junivent dürfen die Arbeiten und das Werk weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede auch teilweise Nachahmung ist unzulässig. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung von junivent. Eine unberechtigte Vervielfältigung oder Weitergabe schließt eine Haftung von junivent gegenüber Dritten aus und berechtigt junivent zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen.10.6 Der AG ist verpflichtet, bei Vervielfältigungen und Veröffentlichungen der Arbeiten oder der Werke junivent als Urheber zu nennen.10.7 Eine Verletzung durch den AG gegen die Verpflichtungen und/oder ein zugunsten von junivent bestehendes Urheberrecht gemäß dieser Ziff. 10 berechtigt junivent zum pauschalen Schadensersatz, wobei die Höhe des Schadensersatzanspruches 100% der vereinbarten Vergütung beträgt. Das Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen, bleibt unberührt.10.8 Eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom AG beauftragten Leistungen, vor allem in Bezug auf urheber-, marken-, kennzeichenund wettbewerbsrechtliche Verletzungen, sowie die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Kennzeichen und Marken, ist von junivent, sofern nicht eine gesonderte Abrede hierzu getroffen wird, nicht geschuldet.10.9 Der AG versichert, die für die Erstellung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch den Vertrag Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die im Rahmen dieses Vertrages auf die junivent zu übertragenden Rechtea. nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind;b. Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden;c. bei Vertragsabschluss keine anderweitigen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die von junivent zu erbringenden Leistungen behindern könnten.

 

  1. Konkurrenzschutz, Vertragsstrafe11.1 Die von junivent eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung eines Auftrages weder unmittelbar noch mittelbar für den AG und/oder mit diesem verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) tätig werden oder an Dritte vermittelt werden.11.2 Für jeden Fall des Verstoßes gegen die vorstehende Ziff. 11.1 ist eine pauschale Vertragsstrafe von EUR 1.000,00 vereinbart. Im Falle einer dauerhaften Verletzung des Verbotes wird die Vertragsstrafe für jede angefangene Woche begründet. Eine Dauerverletzung liegt vor, wenn die von junivent. eingesetzte Person mit dem AG und/oder mit diesem verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) ein Schuldverhältnis eingeht, das mindestens sieben Kalendertage dauert. Eine Einzelverletzung liegt dagegen vor wenn das Verbot aus Ziff. 11.1 in sonstiger Weise verletzt wird. Durch jede Einzelverletzung wird die Vertragsstrafe gesondert begründet. Einzelverletzungen im Rahmen einer Dauerverletzung begründen keine zusätzliche Vertragsstrafe. Eine Dauerverletzung schließt jedoch eine weitere Begründung der Vertragsstrafe innerhalb einer Woche durch eine anderweite Dauerverletzung oder anderweite Einzelverletzung nicht aus. Der AG verzichtet insoweit auf die Einwände des Fortsetzungszusammenhangs.11.3 Falls der AG Kaufmann ist, findet § 348 HGB keine Anwendung.

 

  1. ReferenzenJunivent ist berechtigt, die Firmennamen des AG sowie Kurzbeschreibungen der Auftragsinhalte in einer Liste zu nennen, die junivent als Referenzen, insbesondere gegenüber anderen Auftraggebern verwenden kann.

 

  1. Schlussbestimmungen

    13.1 Alle personenbezogenen Daten, die junivent vom AG zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gegen missbräuchliche Verwendung zu schützen. Der AG erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die entsprechend des Vertragszwecks erforderlich sind.
    13.2 Erfüllungsort für die Leistungen ist der Sitz von junivent Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ist Leipzig, soweit es sich bei dem AG um einen Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen handelt.13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Allgemeine Auftragsbedingungen junivent GmbH & Co. KG

Stand: 01. Mai 2024